Satzung:

§ 1 Der Name, Sitz und die Eintragung des Vereins

1.1 Der, am 29.05.2007 gegründete Verein führt den Namen:

Hot River - 007, 1. Poker-Club Amberg e.V.”

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.

    1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nummer VR 200126

eingetragen.

§ 2 Der Zweck des Vereins

2.1 Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des Pokerspiels, nach den Bestimmungen der jeweilig gültigen Pokerordnung ohne Geldeinsatz. Dabei hat der Verein das Ziel, seinen Mitgliedern

2.1.1 die körperliche und geistige Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten, bzw. zu verbessern,

2.1.2 die Fairness und den Teamgeist im Unterhaltungsspiel zu fördern,

2.1.3 durch Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen den Leistungswillen zu fördern und sich im Wettkampf mit anderen zu messen und zu behaupten.

2.2 Die zentrale Vorschrift für den Spieler ist § 285 StGB, dort ist geregelt, daß der Teilnehmer an einem öffentlichen Glücksspiel bestraft wird. Laut § 284 StGB liegt Glücksspiel vor, wenn ein Einsatz geleistet wird. Alle Mitspieler haben der Spielsucht, dem Falschspiel, oder einem Glücksspielmonopol entgegen zu treten.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber satzungsgemäßer Vereinsämter sind als solche ehrenamtlich tätig.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Das Geschäftsjahr

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Die Vereinsorgane

    1. Die Organe des Vereins sind:

      1. das Präsidium (Vorstand gem. § 26 BGB), § 12.

      1. der Vorstand, § 13.

      1. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), §§ 14 und 15.

§ 5 Verfahrensvorschriften bei Beschlussfassungen

5.1 Sämtliche Beschlüsse der Vereinsorgane werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.2 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, falls ein entsprechender Antrag in der betreffenden Versammlung die Mehrheit findet.

5.3 Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet unter den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Ergibt sich dabei eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

5.4 Über Beschlüsse der jeweiligen Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, Namen, bzw. Anzahl der erschienenen Teilnehmer, Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, Formulierung der gefassten Beschlüsse nebst Abstimmungsergebnis und Art der Abstimmung enthalten.

§ 6 Die Mitgliedschaft

6.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei den natürlichen Personen handelt es sich um:

      1. Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr).

      1. Jugendliche (vom vollendeten 16. bis 18. Lebensjahr).

      1. Ehrenmitglieder.

    1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

    1. Antragsteller, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch mindestens 16 Jahre alt sind, können dem Verein mit schriftlicher Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten beitreten. Der Vorstand behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen diesen Personen den Beitritt zu verwehren.

    1. Gegen die schriftlich abzufassende, begründete Beitrittsablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese ist binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

    1. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Vereinssatzung, sowie den Beschlüssen der satzungsgemäßen Organe.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung keine Ausnahme vorsieht. Sämtliche Vereinsämter und Tätigkeiten können, unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung auch von Frauen ausgeübt werden.

    1. Jedes Mitglied hat das Recht,

      1. die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß und im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen,

      1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

      1. Anträge zu stellen und durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen der Vereinsversammlungen mitzuwirken.

7.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins zu fördern und Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu vermeiden.

§ 8 Beiträge, Versicherungsschutz, Haftung

    1. Alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind beitragspflichtig.

    1. Bei Vorliegen besonderer sozialer Verhältnisse kann beitragspflichtigen Mitgliedern auf Antrag der Beitrag gestundet, teilweise, oder auch ganz erlassen werden.

    1. Die Art und Höhe der Beiträge schlägt der Vorstand in der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vor. Es kann auch eine Aufnahmegebühr beschlossen werden.

    1. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt. Sie erlischt am Ende des Halbjahres, in dem der Austritt wirksam wird. Für Kurzmitgliedschaften, z. B. aus Anlaß der Teilnahme an Kursangeboten des Vereins, kann die Beitragspflicht auch abweichend geregelt werden.

    1. Der Verein sorgt nicht für den Versicherungsschutz seiner Mitglieder.

    1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzusetzen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

    1. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht haftet das Mitglied selbst.

§ 9 Ehrungsausschuss

9.1 Der Ehrungsausschuss hat die Aufgabe Ehrungen gem. § 10 vorzuschlagen und in Abstimmung mit dem Vorstand ggfs. deren Vorbereitung und Durchführung zu übernehmen.

9.2 Der Ehrenausschuss besteht aus mindestens 2 Personen. Er handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich und tritt auf Einladung seines Vorsitzenden bei Bedarf zusammen.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft und Auszeichnungen

10.1 Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Ehrungsausschusses Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit.

10.2 Für 10-, 25- und 50-jährige Mitgliedschaft wird eine „Ehrennadel“ in Bronze, Silber, bzw. Gold verliehen. Mitglieder, die dem Verein 60 Jahre angehören werden individuell geehrt.

10.3 An Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erwerben kann eine Urkunde, auch mehrmals verliehen werden. In besonderen Fällen kann eine Urkunde auch an Nichtmitglieder verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Ehrungsausschusses durch Beschluss des Vorstandes.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

11.1 Die Mitgliedschaft erlischt

11.1.1 mit dem Tod des Mitgliedes,

11.1.2 durch freiwilligen Austritt, der jedoch schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen kann,

      1. durch Streichung von der Mitgliederliste auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, der zulässig ist, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung, die dem Mitglied mitzuteilen ist darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mindestens 3 Monate verstrichen sind, ohne daß der Beitragsrückstand bezahlt ist,

      1. durch Ausschluss aus dem Verein

    1. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Vereinsinteressen, bzw. die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt durch den insbesondere das Ansehen und die Belange des Vereins geschädigt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem unter Setzung einer angemessenen Frist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zu geben ist, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungsnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

    1. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

    1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis. Der Verein ist jedoch berechtigt rückständige Beiträge einzuziehen.

§ 12 Das Präsidium

12.1 Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB). Dem Präsidium gehören an:

      1. der 1. Vorsitzende

      1. der 2. Vorsitzende

      1. der Schriftführer

      1. der Kassenwart

    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 13 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

      1. dem 1. Vorsitzenden

      1. dem 2. Vorsitzenden

      1. dem Schriftführer

      1. dem Kassenwart

      1. dem Zeugwart

      1. dem Internetbetreuer

13.1.7 den Spielleitern (pro 10 aktiven Mitgliedern, ein Spielleiter)

13.1.8 den beiden Kassenprüfern

    1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

    1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vom Vorstand ein Vertreter bestimmt.

    1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht nach der Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Die Aufgabengebiete verteilt der Vorstand in eigener Zuständigkeit, er ist berechtigt, für bestimmte Aufgabenbereiche oder konkrete Angelegenheiten besondere Ausschüsse zu bilden.

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1., oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

    1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter, außer im Präsidium in einer Person ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

§ 14 Die Jahreshauptversammlung

14.1 Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie ist mindestens drei Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntgabe (Amberger Zeitung), oder durch Rundschreiben an die einzelnen Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

14.2 Die Jahreshauptversammlung wird vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll führt der Schriftführer. Bei Vorstandswahlen kann auf mehrheitlichen Antrag der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion die Versammlungsleitung auch einem Nichtvorstandsmitglied, oder einem Wahlausschussmitglied übertragen werden.

    1. Die Jahreshauptversammlung hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

      1. die Wahl der Vorstandsmitglieder

      1. die Festsetzung der Beiträge

      1. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

      1. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr

      1. die Entlastung des Vorstandes

      1. die Änderung der Satzung

      1. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, oder einzelner Mitglieder

      1. die Beschlussfassung über abgelehnte Aufnahmeanträge, oder in Ausschlussangelegenheiten

      1. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

      1. auf Beschluss des Vorstandes

      1. auf Antrag von 1/3 aller Mitglieder des Vereins

    1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Sie sind vierzehn Tage vorher in der ortsüblichen Weise (Zeitung oder Aushang), oder durch Rundschreiben an die einzelnen Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 16 Satzungsänderungen

    1. Für Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Vereinszweckes ist die Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

    1. Jeder Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes (§ 2), sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung (§ 17) ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17 Die Auflösung des Vereins oder einzelner Abteilungen

17.1 Das, nach der Bezahlung von eventuellen Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist der örtlichen Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen.

17.2 Wird eine Abteilung des Vereins aufgelöst, so fallen die von ihr verwalteten, bzw. genutzten Gegenstände, bzw. Vermögenswerte an den Verein zurück.

§ 18 Rechtsstreitigkeiten

18.1 Für Streitigkeiten vereinsinterner Art zwischen Mitgliedern ist, soweit zulässig der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Schlichtung solcher Streitigkeiten erfolgt durch den Vorstand.

§ 19 Das Inkrafttreten

19.1 Diese Satzung tritt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 29.05.2007 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Sie besteht aus den §§ 1 – 19.

92224 Amberg, 23.10.2007